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E.C.U.-Satzung

Teil 1

Satzung des "E.C.U. European Consultants Unit Europaverband der Rechts- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater e.V."

 

 

§1 Name und Sitz


Der Name des Vereins lautet:

"E.C.U. European Consultans Unit - Europaverband der Rechts- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater - E.C.U. - Europe e.V."


Der Sitz und Erfüllungsort des Vereins lautet:
82319 Starnberg / München
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.

 

 

§2 Zweck


Vereinszweck ist die Interessenwahrung und der Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder sowie die Förderung der internationalen und europäischen Zusammenarbeit zwischen den selbständigen rechts- und steuerberatenden sowie den wirtschaftsprüfenden Berufen und den Unternehmensberatern.
 

Er soll nachstehende Bereiche fördern:


1. Internationale Zusammenarbeit und Kooperationen jeglicher Art zwischen den Berufsangehörigen und deren wirtschaftlichen Interessen.
2. Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen, Organisationen und Unternehmen.
3. Durchführung und Förderung von Fortbildungsmaßnahmen jeglicherArt sowie Entwicklung und Durchführung von Marketingstrategien für die Mitglieder.
4. Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden und Verbänden im Interesse der gesamten Berufsangehörigen (z.B. gemeinsame PR - Aktionen).

 

Der Verein darf zur Erfüllung des vorgenannten Zwecks sich an anderen Unternehmen oder Vereinen beteiligen bzw. solche gründen.

Der Verein kann eine freiwillige Zusatzversorgung für die Mitglieder einrichten.

 

 

§3 Eintritt der Mitglieder


1.) 1.1. Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann

 

a) jede voll geschäftsfähige und selbständige natürliche oder juristische Person(soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt)

werden, die den mittelständischen internationalen rechts- , unternehmens- , steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen angehört.

Die Aufnahme eines Berufsangehörigen, welcher nicht selbst oder durch sein vertretungsberechtigtes Organ weder über ein staatlich

anerkanntes Hochschulstudium noch über eine öffentlich-rechtliche Zulassung noch über eine Berufspraxis von mindestens 8 Jahren

verfügt, darf nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
 

b) jede Organisation ( EWiV, Verein o.ä. ) werden, soweit sie nicht unter § 3 Ziffer 1 1.1. a) fällt. Sie muß die gleichen Ziele

verfolgen wie unter § 2 der Satzung gefordert. Die Mitglieder dieser Organisationen werden nicht Mitglieder des Vereins.
Soweit bislang Organisationen Mitglieder des Vereins sind, gelten mit Inkrafttreten dieser Satzungsänderung deren Mitglieder als ordentliche Mitglieder des Vereins mit allen Rechten und Pflichten, sofern diese nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung dieser Änderung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch gilt als Austritt mit sofortiger Wirkung.

 

 

1.2. Fördermitgliedschaft
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck

zu fördern. Sie haben Stimmrecht in den Fachausschüssen und dem Conseil de l`Academie des E.C.U. - Europe.

 

1.3. Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann durch einstimmigen Präsidiumsbeschluß nur jene natürliche Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck

gemäß § 2 Abs. I und II sowie den Verband in seiner Gesamtheit besonders zu fördern.

 

Ein Ehrenmitglied soll in der Regel eine Persönlichkeit aus der Wissenschaft, Politik oder Wirtschaft sein.
Jedes Ehrenmitglied hat einen Sitz und Stimme im Kuratorium des Vereins und kann an jeder Gremiumssitzung des Vereins

beratend (ohne Stimme) teilnehmen.

 


2.) Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag (einheitliches Aufnahmeformular) des neuen Mitglieds am Vereinssitz und entsteht mit

Mitteilung der Aufnahme in den Verein.
 

3.) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet einstimmig der Aufnahmeausschuß, bestehend aus zwei vom jeweiligen Präsidium

gewählten Vizepräsidenten und dem Landespräsidenten des jeweiligen Landes, wo der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat.

 

Für den Fall, daß kein Landespräsident bestellt ist, ist ein weiterer zu wählender Vizepräsident zur Entscheidung aufgerufen.
Erfolgt vom Aufnahmeausschuß innerhalb von 4 Wochen keine Entscheidung, entscheidet der Präsident.
Bei Unstimmigkeiten kann das erweiterte Präsidium zur endgültigen Entscheidung angerufen werden.


4.) Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
 

5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeglicher Weise zu unterstützen.

 

 

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft


1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Ein vorzeitiges

Ausscheiden bedarf der schriftlichen Zustimmung des Präsidenten.


2.) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Verlust der Mitgliedschaftserfordernisse nach

§ 3 Ziffern 1.1stellt immer einen wichtigen Grund dar. Als wichtiger Grund für den Ausschluß gilt regelmäßig ein Verstoß gegen

die Satzung oder die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ehrenordnung.

 

Über den Ausschluß entscheidet der Conseil d`honneur von E.C.U. - Europe.


3.) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung in Rückstand ist unter folgenden Voraussetzungen:

 

- der Rückstand beträgt mindestens einen Jahresmitgliedsbeitrag
- der Beitrag ist schriftlich angemahnt
- der Mitgliedsbeitrag ist auch nach zweiter Mahnung nicht vollständig entrichtet. Die zweite Mahnung ist per Einschreiben an die letzte,

dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten. Dabei ist sowohl auf die Zahlungsfrist als auch auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen. Auf den Zugang der zweiten Mahnung kommt es nicht an. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des
Präsidiums. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine Entscheidung, entscheidet der Präsident. Für diesen Fall ist das Mitglied berechtigt

innerhalb einer Frist von 2 Wochen den Conseil d`honneur von E.C.U. - Europe anzurufen. Dieser entscheidet abschliessend.
Bis zur Entscheidung des Conseil d`honneur ruhen die Mitgliedsrechte.

 

 

§5 Mitgliedsbeitrag

 

1.) Für die ordentliche Mitgliedschaft und für die Fördermitgliedschaft ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

Seine Höhe bestimmt die Generalmitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem erweiterten Präsidium von E.C.U. - Europe.
Der Beitrag ist jeweils zum 15.01. eines jeden Jahres zu zahlen. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres wird der Beitrag pro rata temporis

am 1. des Monats fällig, der auf die Aufnahme folgt. Für jede Mahnung wird eine Verwaltungspauschale von ECU 15,-- erhoben.
Der Beitrag beträgt derzeit:
ECU 240,-- für die Einzelperson
ECU 640,-- für Kapitalgesellschaften oder Mitglieder nach § 3 Ziffer 1 1.1. b)
ECU 960,-- für Kapitalgesellschaften oder Mitglieder nach § 3 Abs. 1 1.1. b) mit mehr als 10 Mitgliedern.


2.) Das erweiterte Präsidium kann ein oder mehrere Länder vom Mitgliedsbeitrag, z.B. wegen besonderen, wirtschaftlichen Verhältnissen befreien,

den Beitrag ermäßigen oder Sonderregelungen treffen.
 

3.) Das Präsidium kann durch einen einstimmigen Beschluß Berufsanfängern oder in Ausnahmefällen einzelnen Mitgliedern

Beitragsbefreiungen oder -ermäßigungen gewähren.
 

4.) Gründungs- und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
 

5.) Das erweiterte Präsidium kann Eintrittsgebühren und deren Höhe sowie weitere Aufnahmebeschränkungen (z.B. Stellen von Bürgen) festsetzen.
 

6.) Eine Aufrechnung gegenüber dem Mitgliedsbeitrag mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung entweder gerichtlich

festgestellt ist oder das Präsidium schriftlich zugestimmt hat.

 

 

§6 Organe des Vereins


1.) Organe des Vereins sind:

 

a) das Präsidium (§ 7)
b) das erweiterte Präsidium (§ 8)
c) Beirat (§ 9)
d) Kuratorium (§ 10)
e) Conseil de l`Academie (§ 11)
f) Conseil d`Honneur (§ 12)
g) Generalmitgliederversammlung (§ 14)

 


2.) Mitglieder oder Organmitglieder können sich nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch Mitglieder des gleichen Organ vertreten lassen.

 

Ein Bevollmächtigter kann maximal zwei Vertretungen übernehmen.
In der Generalmitgliederversammlung und im Ausschlußverfahren bestehen keine Beschränkungen.


 

3.) Ein Organmitglied i. S. von § 6 Abs. I Ziffer a und b kann nicht gleichzeitig Organmitglied eines anderen Organs gemäß § 6 I Ziffer c - f oder eines Landespräsidiums sein (Verbot der Ämterhäufung).

 

Gegebenenfalls ist eines dieser Ämter mit Inkrafttreten dieser Satzung niederzulegen.


4.) Bei der Wahl der Organmitglieder zu Ziffer 1 a, c, e, f soll auf paritätische Besetzung durch die verschiedenen Berufsstände

(Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Nationalitäten) geachtet werden.
 

5.) Die Beschlußfassung der Organe erfolgt, wenn nichts anderes bestimmt ist, entsprechend § 16.

 

Die Beschlußfassung kann auch in einem schriftlichen „Rundumverfahren“ erfolgen.
Eine schriftliche Stellungnahme (Stimmabgabe) ist zu berücksichtigen.


6.) Der Protokollführer eines jeden Gremiums hat den Verlauf der Versammlung festzuhalten und nach Unterzeichnung dem entsprechenden Versammlungsleiter zur Gegenzeichnung vorzulegen.

 

Werden Unstimmigkeiten durch das jeweilige Gremium nicht bei der nächsten Sitzung im Beschlußwege bereinigt, ist das Protokoll verbindlich.


7.) Die Organe (b - g) geben sich eine Geschäftsordnung, aus der sich insbesondere die Wahl des Vorsitzenden, Protokollführers und gegebenenfalls Versammlungsleiters ergeben.

 

 

§7 Präsidium

 


1.) Das Präsidium besteht aus 6 Personen, (1 Präsident und 5 Vizepräsidenten). Die Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

 

Sie müssen mindestens 4 unterschiedlichen Nationen angehören. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
Dem Präsidium obliegen die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins sowie die Erstellung von Budgetentwürfen,

Jahresberichten und die weiteren ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben.
Bei Wahlen zum Präsidium haben die Präsidiumsmitglieder selbst weder ein Vorschlags- noch ein Stimmrecht.


2.) Das Präsidium wird alle 3 Jahre vom erweiterten Präsidium gewählt.

 

Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums im Amt.
Jedes Mitglied des erweiterten Präsidiums hat für jedes zu wählende Präsidiumsmitglied 1 Stimme

multipliziert mit den Stimmrechten gemäß § 8 Ziffer 3.
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und das Amt annehmen. Jedes Mitglied des erweiterten Präsidiums und der Beirat ist berechtigt, für die Wahl bis zu 6 Kandidaten vorzuschlagen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand, welcher aus je einem Vertreter des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und des Beirates besteht. Wird von diesen Organen kein Vertreter bestimmt,

so wird Mitglied des Wahlvorstandes das jeweils älteste Mitglied des betreffenden Organs, bei Nichtannahme das Nächstälteste usw.
Nachdem die 6 Präsidiumsmitglieder gewählt sind, wählt das erweiterte Präsidium im Einvernehmen mit dem Beirat in einem Wahlvorgang aus diesen 6 Präsidiumsmitgliedern den Präsidenten.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus, hat das erweiterte Präsidium sobald als möglich ein Ersatzmitglied
zu wählen. Dessen Amtszeit endet jedoch mit der Amtszeit der anderen Mitglieder des Präsidiums.


3.) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Aufgabenbereiche der einzelnen Präsidiumsmitglieder festgelegt werden.

Die Funktionen des Präsidenten, des Schatzmeisters (Controllers) und des Schriftführers sind miteinander unvereinbar.

 

Das Präsidium kann einzelne Geschäftsführungsbefugnisse auf Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind. Diese Vollmachten können jederzeit widerrufen werden.


4.) Das Präsidium entscheidet, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen rechnen nicht als Stimmabgaben. Der Präsident hat zwei Stimmen.
 

5.) Der Präsident ist geschäftsführungsberechtigt und vertritt den Verein allein.

 

Je 2 Vizepräsidenten vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Soweit die Geschäftsführung des Vereins an dessen Sitz ausgeübt wird, ist der Präsident ohne eine vom Präsidium bestellte Vertretung (. z.B. Generalsekretär) berechtigt, die täglichen Geschäfte zur ordentlichen Verwaltung des Vereins zu erledigen.


6.) Die vorzeitige Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund möglich und erfolgt durch einfache Mehrheit des erweiterten Präsidiums und Beschluß des Connseil d`honneur von E.C.U. - Europe.

 

Das Präsidiumsmitglied kann gegen die Abberufung innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Mitgliederversammlung anrufen.
Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Rechte, die das Mitglied als Präsidiumsmitglied hat. Das erweiterte Präsidium bestellt für die Dauer des Ruhens der Rechte des Präsidiumsmitgliedes einen Vertreter, für den § 6 Abs. 3 nicht gilt.
Das Amt eines jeden Mitgliedes des Präsidiums endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.


7.) Die Mitglieder des Präsidiums haben im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen in der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erwachsen.
 

8.) Eine Überschreitung des Budgets im Saldo (Entstehen von Schulden) ist dem erweiterten Präsidium unverzüglich mitzuteilen.
 

9.) Die Präsidiumsmitglieder können an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen und entsprechende Anträge stellen.

 

Teil 2

§8 Erweitertes Präsidium

 


1.) Das erweiterte Präsidium besteht aus den Vorsitzenden der einzelnen selbständigen und unselbständigen nationalen Landesverbände sowie dem Präsidium, § 14 Abs. III und § 16 I gilt entsprechend.
 

2.) Das erweiterte Präsidium bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinstätigkeit, insbesondere die Vereinsgrundsätze, -programme sowie länderübergreifende Maßnahmen und erfüllt die weiteren ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben sowie die Entscheidung über das

Abhalten von Euromeetings und die vom Präsidium vorgelegten Budgetentwürfe einschließlich der Zuschüsse an die

selbständigen und unselbständigen Landesverbände.
 

3.) Die Vorsitzenden der einzelnen selbständigen und unselbständigen nationalen Landesverbände haben im erweiterten Präsidium folgende Stimmrechte:

 

- bei 5 - 10 ordentlichen Mitgliedern 5 Stimmen
 

- bei 11 - 40 ordentlichen Mitgliedern weitere 5 Stimmen/10 Mitglieder
 

- bei 41 - 140 ordentlichen Mitgliedern weitere 5 Stimmen/50 Mitglieder

 

*maximal jedoch insgesamt 30 Stimmen pro Landesverband
 

4.) Vertreter selbständiger bzw. unselbständiger Landesverbände, die nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Gründung bzw. nach Annahme dieser Satzung die Voraussetzungen eines selbständigen bzw. unselbständigen Landesverbandes gemäß § 13 erreichen, verlieren ihr Stimmrecht.
 

5.) Die Mitglieder des Präsidiums haben ihr Stimmrecht gemäß § 7 Ziffer 4 im erweiterten Präsidium auszuüben. Das Stimmrecht

gemäß § 7 Ziffer 4 wiegt im erweiterten Präsidium mit dem Faktor 5. Für den Fall, daß der Stimmenanteil der Vorsitzenden der Landesverbände

auf das dreifache, also auf mehr als 105 Stimmen anwächst, verdoppelt sich die Stimmenanzahl des Präsidiums. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
Eine weitere Erhöhung der Stimmenanzahl für das Präsidium kann durch das erweiterte Präsidium beschlossen werden. Bei dieser

Abstimmung hat das Präsidium kein Stimmrecht.
 

6.) Der Vollzug der Beschlüsse obliegt dem Präsidium.

 

 

 

§9 Beirat

 


Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Generalmitgliederversammlung zeitlich unbegrenzt gewählt wurden. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, erfolgt die Neubestellung auf Vorschlag des erweiterten Präsidiums mit einer Dreiviertelmehrheit durch die Generalmitgliederversammlung. Wird die Dreiviertelmehrheit nicht erreicht ist eine 2. Wahl entsprechend § 15 Abs. II vorzunehmen.
Die Abwahl eines Beiratsmitgliedes erfolgt bei wichtigem Grund durch die Generalmitgliederversammlung und durch Beschluß

des Conseil d`honneur.
 

Aufgaben des Beirates sind insbesondere:
 

- Die Überwachung sämtlicher Vereinsorgane auf Einhaltung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Bestimmungen. Beanstandungen

kann der Beirat mit entsprechender Begründung dem Präsidium und dem Conseil d`honneur vortragen und ein internes Verfahren einleiten.
 

- Prüfung des vom Präsidium sowie der nationalen Landespräsidien vorgelegten Jahresberichte und der Rechnungslegung,

soweit nicht die Generalmitgliederversammlung etwas anderesbeschließt.
 

- Erarbeiten von Programmen und Konzepten zur Förderung des Vereinszwecks mit Vorlageberechtigung beim Präsidium

und beim erweiterten Präsidium.
 

Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine Vertretung ist auf Kosten des Bevollmächtigten möglich. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz

der in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstandenen Auslagen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Vereins.
Die Haftung des Beirates ist auf grobes Verschulden beschränkt.

 

 

§10 Kuratorium

 

 

Das Kuratorium steht dem Präsidium und dem erweiterten Präsidium beratend zur Seite.


Die Mitglieder des Kuratoriums können (Ehrenmitglieder gemäß § 3 Ziffer 1.3.) an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen

und entsprechende Anträge stellen.

 

 

§11 Conseil de l`Acadèmie

 


1.) Der Conseil de l`Acadèmie (CA) besteht derzeit aus 3 Vereins mitgliedern.
 

Im Jahr 1995 erhöht sich die Zahl auf 6 Vereinsmitglieder.
 

2.) Die Mitglieder werden alle 3 Jahre von der Generalmitgliederversammlung gewählt. Eine vorzeitige Abberufung ist beim Vorliegen

eines wichtigen Grundes durch die Generalmitgliederversammlung und Beschluß des Conseil d`honneur möglich.
 

3.) Die Aufgaben des CA sind:
 

3.1. Einsetzung und Koordination der Fachausschüsse
 

3.2. Planen und Organisieren von Seminaren und Fachveranstaltungen
 

3.3. Erarbeiten und Durchführung gemeinsamer Werbung, Seminare und sonstige Aktivitäten mit anderen Organisationen und Institutionen.
 

3.4. Sponsoring
 

3.5. Weitere wirtschaftliche Aktivitäten nach Rücksprache mit dem Präsidium
 

4.) Der CA kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 

Er ist berechtigt, unbegrenzt viele weitere Personen - unabhängig von ihrer Mitgliedschaft - in den CA aufzunehmen, soweit dies für seine Arbeit förderlich ist. Diese Personen haben weder Verpflichtungen gegenüber dem Verein, noch Stimmrecht im Verein.
 

5.) Der CA arbeitet selbständig, eigenverantwortlich und unabhängig.

 

Er hat mindestens einmal im Jahr dem erweiterten Präsidium schriftlich Bericht zu erstatten.
 

6.) Die Beschlüsse müssen im Rahmen des Budgets liegen. Der Vollzug der Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden des Conseil de l`Acadèmie,

der insoweit vertretungsberechtigt ist.

 

 

§12 Conseil d'honeur / Ehrengericht

 


1.) Der Conseil d`honneur (CH) besteht derzeit aus einem Mitglied. Im Jahr 1995 soll die Zahl auf 6 Mitglieder erhöht werden.
 

2.) Die Mitglieder werden alle 3 Jahre von der Generalmitgliederversammlung gewählt.


Eine vorzeitige Abberufung ist beim Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Generalmitgliederversammlung und Beschluß des CH möglich.
Im Ausschlußverfahren gegenüber einem Mitglied des CH entscheidet das erweitertePräsidium.

 

3.) Die Aufgaben des CH sind unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges:
 

3.1. Schlichtungsstelle für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern innerhalb und außerhalb von Organen und/oder Organen.
 

3.2. Pflege und Anpassung der Satzung sowie des Ehrenkodex.
Der CH kann jederzeit Änderungsvorschläge in die Generalmitgliederversammlung einbringen.
 

3.3. Hüter der Satzungen, Ehrenkodex und Geschäftsordnung.
Bei Verletzungen hat der CH selbständig oder auf Antrag des Beirates oder Präsidiums ein Untersuchungsverfahren einzuleiten und gemäß seiner Geschäftsordnung zu entscheiden.

 

3.4. Alle Fragen des Vereinsstrafrechts
 

3.5. Ausschluß- und Abberufungsverfahren
 

3.6. Überprüfung der Satzungen von selbständigen Landesverbänden, Geschäftsordnungen von unselbständigen Landesverbänden und Vereinsorgane auf Übereinstimmung mit dieser Satzung.
 

4.) Der CH arbeitet selbständig, eigenverantwortlich und unabhängig.


Über die laufenden Verfahren wird das Präsidium informiert.
Er hat mindestens einmal im Jahr der Generalmitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§13 Landesverbände

 


1.) Selbständige Landesverbände sind juristische Personen nach dem für sie geltenden, nationalen Vereinsrecht. Sie müssen aber über

mindestens 5 natürliche Personen als ordentliche Mitglieder verfügen. Weiterhin muß sich der selbständige Landesverband in seiner

Satzung verpflichten, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und die sich aus dieser für den Landesverband

ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.
 

Die Mitglieder dieser Satzung sind gleichzeitig Mitglieder ihres Landesverbandes.
 

Der selbständige Landesverband hat kein gesondertes Aufnahmeverfahren.
Über die Erfüllung dieser Voraussetzungen und damit die Anerkennung als selbständiger Landesverband entscheidet

nach Vorlage der Satzung des Landesverbandes das Präsidium im Einvernehmen mit dem Conseil d`honneur.
 

Ein Widerruf der Anerkennung ist nur bei Satzungsänderungen des selbständigen Landesverbandes oder bei wichtigem

Grund durch den Beschluß des Conseil d`honneurs und dem Präsidium möglich. § 4 ist entsprechend anwendbar.
 

Bei Streitigkeiten entscheidet das erweiterte Präsidium.
 

In die Satzung des selbständigen Landesverbandes ist als Auflösungsgrund des Landesverbandes der Widerruf derAnerkennung

aufzunehmen. Ferner die Bestimmung, daß eine Satzungsänderung in diesem Punkt nur mit Zustimmung des erweiterten Präsidiums möglich ist.
 

Sitzungstermine und Sitzungsprotokolle sind unaufgefordert dem Verein mitzuteilen.
 

2.) Unselbständige Landesverbände sind keine juristischen Personen. Sie bestehen unter folgenden Voraussetzungen:
 

- Der Landesverband hat mindestens 5 ordentliche Mitglieder.
 

- Die ordentlichen Mitglieder des Landesverbandes haben sich eine Geschäftsordnung gegeben und einen Vertreter für das Präsidium sowie einen Stellvertreter gewählt. Für den Fall, daß diese Voraussetzungen noch nicht vorliegen, kann der Präsident die Personen ernennen.
 

3.) Die selbständigen Landesverbände sollen im Einvernehmen mit dem Präsidium folgende Aufgaben des Vereins auf nationaler Ebene übernehmen:
 

- Die zuständigen Organe der selbständigen Landesverbände beschließen im Einvernehmen mit dem erweiterten Präsidium über

die zusätzlichen eigenen Mitgliedsbeiträge, die für die Bedürfnisse ihres Landesverbandes erforderlich sind. Die selbständigen

Landesverbände übernehmen das Inkasso des Gesamtmitgliedsbeitrages (Mitgliedsbeitrag des Vereins und des Landesverbandes).

Sie haften für die Einbringlichkeit des vom Verein festgesetzten Mitgliedsbeitrages. In Sonderfällen kann das erweiterte

Präsidium mit 2/3 - Mehrheit die Zahlung ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
 

- Mitgliederwerbung auf nationaler Ebene
 

- Betreuung und Information auf nationaler Ebene
 

- Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden
 

- Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen, Organisationen und Unternehmen
 

- Zusammenarbeit und Kooperation mit internationalen Institutionen, Organisationen und Unternehmen auf nationaler

Ebene im Einvernehmen mit dem Conseil de l`Acadèmie.
 

4.) Die unselbständigen Landesverbände übernehmen die vorstehenden Aufgaben, - ausgenommen von zusätzlichen eigenen

Mitgliedsbeiträgen -, nach Absprache mit dem Präsidium.
 

5.) Die Landesverbände sind verpflichtet, vierteljährlich über ihre Aktivitäten an das Präsidium des Vereins zu berichten, damit

dieses die Tätigkeiten der einzelnen Landesverbände koordinieren kann.
Landesverbände dürfen nur mit Zustimmung des Präsidiums an internationalen Ausschreibungen teilnehmen.

 

6.) Der Verein kann, sofern und soweit ein Landesverband seine Aufgaben nach Absatz III nicht ordnungsgemäß erfüllt, nach

Entscheidung des erweiterten Präsidiums die Aufgabe wieder übernehmen. § 8 IV gilt entsprechend.
 

7.) Die Mitglieder des Präsidiums können an Sitzungen der Organe der Landesverbände teilnehmen. Die Termine sind dem Präsidenten

rechtzeitig bekanntzugeben. Das Präsidium hat neben den satzungsgemäß bestimmten Organen der Landesverbände das Recht eigene

Vorschläge zur Präsidiumswahl der Landesverbände vorzulegen.

 

 

§14 Generalmitgliederversammlung

 


1.) Der Generalmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
 

a) Die Wahl und Abberufung des Beirates, der Mitglieder des Conseil de l`Acadèmie und des Conseil d`honneur.
 

b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und Jahresabschlusses.
 

c) Die Entlastung des Präsidiums
 

d) Die Mitgliederversammlung dient auch der Unterrichtung und Aussprache über aktuelle Angelegenheiten.
 

e) Die Wahl eines Ehrenpräsidenten. Dieser hat die Rechte der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 3 Ziffer 1 3.
 

 

f) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
 

g) Höhe der Mitgliedsbeiträge im Einvernehmen mit dem erweiterten Präsidium.
 

2.) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal.
 

Der Präsident muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 25 % der Mitglieder dies von ihm verlangen.
 

3.) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat einzuberufen.

 

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
 

4.) Die Einberufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung( = Tagesordnung ) bezeichnen.
 

 

§15 Beschlußfähigkeit


1.) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalmitgliederversammlung.
 

2.) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der gesamten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Generalmitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
 

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
 

 

§16 Beschlußfassung und Satzungsänderung


1.) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 25 % der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.


2.) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenden Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder und eine Mehrheit der Gründungsmitglieder sowie der Beiräte erforderlich.

 

 

§17 Auflösung des Vereins

 


1.) Der Verein kann durch Beschluß (vgl jedoch § 10 der Satzung) aufgelöst werden.
 

2.) Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
 

3.) Das Vereinsvermögen fällt an eine berufliche oder gemeinnützige Organisation, die vom letzten Präsidium bestimmt wird.

 

 

§18 Reglement zum Gebrauch des Vereinslogos von E.C.U. - Europe

 


Der Verein identifiziert sich mit einem von E.C.U. - Europe geschaffenen Logo, wofür dieser die nötigen Eintragungen in Markenregistern beantragt. Unabhängig vom Erfolg eines solchen Eintragungsversuches gestattet E.C.U. - Europe jedem Mitglied, während der Dauer seiner Mitgliedschaft, das Vereinslogo auf seinem Briefpapier zu verwenden, ebenso wie auf seinen übrigen Unterlagen, Werbematerial etc. . Gleiches gilt für die selbständigen

und unselbständigen Landesverbände. Eine möglichst zahlreiche Verwendung des Vereinslogos wird vom Verein sogar gewünscht. Die Übernahme

des Vereinslogos erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins wird ausgeschlossen. Die Berechtigung zur Verwendung des Vereinslogos

entfällt mit Beendigung der Einzelmitgliedschaft; soweit die Verwendung durch einen Landesverband erfolgt mit der Auflösung des Landesverbandes

oder des Widerrufs der Anerkennung als Landesverband.
Es ist dann sofort jede weitere Verwendung des Vereinslogos zu unterlassen und das Logo aus dem Briefpapier und den übrigen Unterlagen des Mitgliedes bzw. Landesverbandes zu entfernen. Eine Frist zum Aufbrauchen des alten Briefpapieres und alter Unterlagen kann nicht eingeräumt werden.

 

 

§19 Schlußbestimmung

 


Gerichtsstand wegen aller sich aus der Mitgliedschaft oder aus der Tätigkeit von Organen etwa ergebender Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins,

soweit nicht in getroffenen Vereinbarungen etwas Abweichendes vorgesehen ist.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.
Für den Fall, daß die Europäische Union im Rahmen ihrer Gesetzgebung den Europäischen Verein zuläßt, beauftragt hiermit die Generalmitgliederversammlung das dann amtierende Präsidium, die Umwandlung des Vereins in einen Europäischen Verein vorzunehmen.

Dabei bleibt die Satzung insoweit unberührt, soweit als zwingende Vorschriften der Verordnung der EU dem nicht entgegenstehen.
Zwingende Vorschriften der Verordnung der EU ersetzen bzw. ergänzen die jeweilige Bestimmung der Satzung.
Als Anlage wird der Ehrenkodex von E.C.U. - Europe beigefügt.
Er ist Bestandteil der Satzung.

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