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9. Der E.C.U.-Ehrenkodex

Der Ehrenkodex ist eine Zusammenfassung der internationalen Standesrichtlinien der einzelnen Berufszweige, um die gemeinsame Arbeit nach Innen und nach Außen zu erleichtern. Auf die Einhaltung dieser Regeln achtet der Conseil d´honneur (Ehrengericht). Aus wichtigem Grund kann der Conseil d´honneur den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen oder andere Maßnahmen ergreifen.

Ehrenordnung des E.C.U. European Consultants Unit
1.) Die in der E.C.U. zusammengeschlossenen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Steuerberater unterwerfen sich freiwillig den nachfolgenden Richtlinien zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung übernommener Aufträge gegenüber Mandanten und zur freien Zusammenarbeit untereinander und gegenüber anderen E.C.U. Mitgliedern.

2.) Soweit nationale Gesetze oder zwingende Standesrichtlinien dieser Ehrenordnung im Einzelfall entgegenstehen, gehen diese vor. Innerhalb von Berater-Teams ist jeder verpflichtet, auf die für ihn geltenden Standesrichtlinien hinzuweisen.

3.) Die Nichtbeachtung der E.C.U. Ehrenordnung führt zu vereinsrechtlichen Maßnahmen, denen sich jedes Mitglied freiwillig unterwirft.

4.) Die Notwendigkeit dieser Ehrenordnung ergibt sich aus der berufsübergreifenden und grenzenüberschreitenden Beratung, der Bildung von berufsübergreifenden und internationalen Berater-Teams, ohne gemeinsame Standesrichtlinien bzw. Gesetze.

5.) Die Mitglieder des Verbandes können zur Kennzeichnung ihrer Mitgliedschaft auf allen Drucksachen den Zusatz mit den E.C.U.-Logo in verschiedenen Sprachen "Mitglied von E.C.U." verwenden. Ähnlicher oder verwechselbarer Briefkopf mit dem Verband der E.C.U. ist ausdrücklich unzulässig.

6.) Die Angabe von Verbandsfunktionen auf dem eigenen Geschäftsbriefpapier, in Anzeigen, in Telefon- oder Telefaxverzeichnissen u.s.w. ist unzulässig, Visitenkarten ausgenommen.

7.) Hinweise auf eine öffentliche Beauftragung (EG, Staat, Kommune, etc.) sind nur projektbezogen und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des konkreten Auftrages zulässig.

8.) In allen schriftlichen Mitteilungen müssen der Name, Vorname, die Berufsbezeichnung und die vollständige Anschrift (nicht nur Postfach) enthalten sein.

9.) Soweit Gebührenordnungen keine Honorare zwingend festlegen, sind dem Mandanten bei Auftragsübernahme die vorraussichtlichen entstehenden Kosten mitzuteilen. In der Regel sollen schriftliche Honorarvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Honorare haben in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Umfang des Auftrages zu stehen.

10.) Bei der Bildung von Berater-Teams, sei es solcher der gleichen Fachrichtung oder berufsübergreifend, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung des Honorars oder die Einzelabrechnung der einzelnen Berater gegenüber dem Mandanten zu treffen.

11.) E.C.U. Mitglieder sind verpflichtet, nur solche Aufträge zu übernehmen, für deren Bearbeitung sie die notwendige fachliche Qualifikation und die personelle Kapazität gewährleisten können. Die Lösungen haben den jeweiligen Stand der Wissenschaft, Gesetzgebung und Rechtsprechung zu entsprechen. Von diesem Standard abweichende Lösungsvorschläge sind gegenüber dem Auftraggeber und auch gegenüber anderen Mitgliedern eines Berater-Teams besonders zu kennzeichnen.

12.) Während der Bearbeitung auftretende Hindernisse , insbesondere Terminschwierigkeiten und persönliche Verhinderung, sind dem Auftraggeber und dem übrigen Beraterteam innerhalb von sieben Kalendartagen unverzüglich mitzuteilen.

13.) Alle betriebsinternen Informationen des Auftraggebers oder der Mitglieder eines Beraterteams sind streng vertraulich zu behandeln.

14.) Innerhalb von Beraterteams erfolgt der für die gemeinsame Auftragserledigung erforderliche Informationsaustausch.

15.) E.C.U. Mitglieder verpflichten sich zur sorgfältigen Berufsausübung und laufenden Fortbildung.

16.) Bei Vergabe von Aufträgen an weitere Berater in anderen Orten sollen E.C.U. Mitglieder bevorzugt werden.

17.) Bei Streitigkeiten zwischen E.C.U. Mitgliedern kann das Ehrengericht schriftlich angerufen werden.

18.) Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Präsidium ernannt. Je ein Beisitzer ist innerhalb eines Monats nach Anrufung des Ehrengerichts von den streitenden Parteien zu ernennen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Benennung der Beisitzer, werden diese ebenfalls durch das Präsidium bestimmt.

19.) Als Vorsitzender oder Beisitzer ist ausgeschlossen, wer mittelbar oder unmittelbar an der Streitsache beteiligt ist. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hat spätestens fünf Tage vor der mündlichen Verahndlung gegenüber allen Mitgliedern des Ehrengerichts zu erfolgen. Über die Ablehnung, entscheiden die übrigen Mitglieder des Ehrengerichts.

20.) Das Ehrengericht stimmt geheim und mit einfacher Mehrheit ab.

21.) Die Anrufung des Ehrengerichts soll durch einen Schriftsatz unter gleichzeitigem Vorschlag eines Beisitzers erfolgen. Der Vorsitzende des Ehrengerichts übersendet die Klage mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein unter gleichzeitiger Aufforderung zur Benennung eines

22.) Beisitzers an die beklagte Partei. Die Erwiderungsfrist beträgt einen Monat. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen zu beachten. Die Ladung hat mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu erfolgen. Die Verhandlungen des Ehrengerichts sind nicht öffentlich. Mit schriftlichem Einverstämdnis der Parteien kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Parteien müssen persönlich erscheinen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte, insbesondere durch Rechtsanwälte, ist nicht zulässig. Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Am Schluß der mündlichen Verhandlung und nach geheimer Beratung ist die Entscheidung zu verkünden. Das Ehrengericht soll darauf hinwirken, daß die Streitsache durch einen Vergleich beendet wird. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Ehrengerichts zu unterschreiben und den Parteien mittels Einschreiben gegen Rückschein zu übersenden. Entscheidung oder Vergleich sind dem Präsidium mitzuteilen.

23.) Bei Verstößen gegen diese Ehrenordnung kann das Ehrengericht folgende Entscheidungen treffen:
a.) Ersatz des einem E.C.U. Mitglied entstandenen Schadens;
b.) Verweis;
c.) Verweis, verbunden mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- Euro an den Fond der E.C.U.;
d.) Empfehlung an das Präsidium, den Ausschluß aus der E.C.U. auszusprechen;
e.) Entscheidung über die Kosten des Verfahrens;

24.) Eine weitere Regelung zum Ehrengericht erfolgt später. Soweit diese Ehrenordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften über das Schiedsrichterliche Verfahren nach den §§1025 ff ZPO.

25.) Die Vergütung der Mitglieder des Ehrengerichts erfolgt nach der BRAGO, wobei der Vorsitzende eine 15/10 und die Beisitzer eine 10/10 Gebühr zuzüglich der effektiv entstandenen Auslagen erhalten. Der Vorsitzende kann angemessene Kostenvorschüsse anfordern und von deren Zahlung die weitere Bearbeitung abhängig machen.

26.) Die Mitglieder der E.C.U. unterwerfen sich dieser Ehrengerichtsordnung unter Ausschluß des Rechtsweges. Es wird ausdrücklich auf §1027aZPO hingewiesen.

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